Rechtssprechung

Kein Anspruch auf ein Zeugnis mit Schlussformel:

Ar­beit­ge­ber sind nicht ver­pflich­tet, aus­schei­den­den Mit­ar­bei­tern zu dan­ken oder ih­nen al­les Gu­te zu wün­schen. Ar­beit­ge­ber kön­nen ih­ren Ar­beit­neh­mers al­les Gu­te wün­s­chen, müs­sen es je­doch nicht.  

(Bun­des­ar­beits­ge­richt, Ur­teil vom 25.01.2022, 9 AZR 146/21)

 

Corona-Arbeitsschutzverordnung (Home-Office):

Mit der Corona-Arbeitsschutzverordnung wurde ab dem 27. Januar 2021 erstmals eine Pflicht für Arbeitgeber eingeführt, Beschäftigten eine Tätigkeit im Homeoffice anzubieten. Ausnahmen gelten nur, soweit die Tätigkeit im Homeoffice nicht ausgeübt werden kann, oder sonstige „zwingende betriebsbedingte Gründe“ dem Homeoffice entgegenstehen. Doch allein das Angebot genügt noch nicht, um den Verpflichtungen nach der Arbeitsschutzverordnung zu genügen.

Arbeitgeber müssen außerdem Masken zur Verfügung stellen und geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Kontakte unter Mitarbeiter:innen im Betrieb auf ein Minimum zu reduzieren.

Nicht zuletzt sind Unternehmen nach § 2 Abs. 1 der Corona-Arbeitsschutzverordnung verpflichtet, ihre Gefährdungsbeurteilung nach §§ 5,6 ArbSchG zu überprüfen und zu aktualisieren und so zusätzliche erforderliche Infektionsschutzmaßnahmen zu identifizieren.

 

Freistellung unter Anrechnung von Urlaub

Ei­ne ein­ver­nehm­li­che Frei­stel­lung un­ter Ur­laubs­ge­wäh­rung er­füllt nicht oh­ne Wei­te­res An­sprü­che auf Über­stun­den­aus­gleich, so Bun­des­ar­beits­ge­richt, Ur­teil vom 20.11.2019, 5 AZR 578/18:

Frei­stel­lungs­klau­seln soll­ten nicht nur Re­ge­lun­gen zur Ur­laubs­gewährung, son­dern auch zum Über­stun­den­aus­gleich ent­hal­ten. Am bes­ten stellt man klar, dass der Ar­beit­neh­mer zunächst in der Zeit von - bis un­ter Gewährung von Ur­laubs­ansprüchen un­wi­der­ruf­lich von der Ar­beit frei­ge­stellt wird und da­nach wi­der­ruf­lich zum Aus­gleich et­wai­ger Ansprüche auf Frei­zeit­aus­gleich we­gen Über­stun­den. Denn wenn die Par­tei­en ei­ne Frei­stel­lung von der Ar­beit ver­ein­ba­ren, wer­den da­mit Ansprüche auf Frei­zeit­aus­gleich nur dann erfüllt, wenn die­se Erfüllungs­wir­kung klar ge­re­gelt wird. Es muss klar, dass der Ar­beit­neh­mer auch zur Erfüllung von Ansprüchen auf Frei­zeit­aus­gleich von der Ar­beit frei­ge­stellt wer­den soll.

Verzugskostenpauschale

Fraglich ist, ob der Arbeitnehmer eine Verzugskostenpauschale vom Arbeitgeber verlangen kann?

Hierzu hat das BAG in einem Urteil vom 25.09.2018, 8 AZR 26/18 folgendes begründet:

Arbeitnehmer dürfen die Kostenpauschale von 40,- € nicht verlangen. „In Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Beistands.“ § 288 Abs. 5 BGB findet keine Anwendung

Vererbbarkeit von Urlaubsansprüchen:

Fraglich ist, ob Resturlaub von Arbeitnehmern vererbt werden kann und ob nicht genommener Urlaub einfach verfällt?

Bisher galt nach deutschem Recht:
- Kein Anspruch auf Ausgleichszahlungen bei nicht genommenem Urlaub
- Verfall des höchstpersönlichen Anspruchs auf Urlaub bei  Tod des Arbeitnehmers

Der EuGH hat dazu am 06.11.2018 im Urteil C-569/16 und C-570/16 folgendes entschieden:

Der Arbeitgeber muss AKTIV mitwirken, dass der Arbeitnehmer seinen Urlaub nimmt. Die Durchsetzung des Urlaubs ist also Aufgabe des Arbeitgebers. Falls es zu keinem Urlaub kommt, gibt es einen Anspruch auf Ausgleichszahlung.  Wenn der Arbeitnehmer verstirbt, so gehen die Ausgleichszahlungen an die Erben weiter. Die Ausgleichszahlung wird also Teil der Erbmasse.