Kein Anspruch auf ein Zeugnis mit Schlussformel:
Arbeitgeber sind nicht verpflichtet, ausscheidenden Mitarbeitern zu danken oder ihnen alles Gute zu wünschen. Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmers alles Gute wünschen, müssen es jedoch nicht.
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.01.2022, 9 AZR 146/21)
Corona-Arbeitsschutzverordnung (Home-Office):
Mit der Corona-Arbeitsschutzverordnung wurde ab dem 27. Januar 2021 erstmals eine Pflicht für Arbeitgeber eingeführt, Beschäftigten eine Tätigkeit im Homeoffice anzubieten. Ausnahmen gelten nur, soweit die Tätigkeit im Homeoffice nicht ausgeübt werden kann, oder sonstige „zwingende betriebsbedingte Gründe“ dem Homeoffice entgegenstehen. Doch allein das Angebot genügt noch nicht, um den Verpflichtungen nach der Arbeitsschutzverordnung zu genügen.
Arbeitgeber müssen außerdem Masken zur Verfügung stellen und geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Kontakte unter Mitarbeiter:innen im Betrieb auf ein Minimum zu reduzieren.
Nicht zuletzt sind Unternehmen nach § 2 Abs. 1 der Corona-Arbeitsschutzverordnung verpflichtet, ihre Gefährdungsbeurteilung nach §§ 5,6 ArbSchG zu überprüfen und zu aktualisieren und so zusätzliche erforderliche Infektionsschutzmaßnahmen zu identifizieren.
Freistellung unter Anrechnung von Urlaub
Eine einvernehmliche Freistellung unter Urlaubsgewährung erfüllt nicht ohne Weiteres Ansprüche auf Überstundenausgleich, so Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.11.2019, 5 AZR 578/18:
Freistellungsklauseln sollten nicht nur Regelungen zur Urlaubsgewährung, sondern auch zum Überstundenausgleich enthalten. Am besten stellt man klar, dass der Arbeitnehmer zunächst in der Zeit von - bis unter Gewährung von Urlaubsansprüchen unwiderruflich von der Arbeit freigestellt wird und danach widerruflich zum Ausgleich etwaiger Ansprüche auf Freizeitausgleich wegen Überstunden. Denn wenn die Parteien eine Freistellung von der Arbeit vereinbaren, werden damit Ansprüche auf Freizeitausgleich nur dann erfüllt, wenn diese Erfüllungswirkung klar geregelt wird. Es muss klar, dass der Arbeitnehmer auch zur Erfüllung von Ansprüchen auf Freizeitausgleich von der Arbeit freigestellt werden soll.
Verzugskostenpauschale
Fraglich ist, ob der Arbeitnehmer eine Verzugskostenpauschale vom Arbeitgeber verlangen kann?
Hierzu hat das BAG in einem Urteil vom 25.09.2018, 8 AZR 26/18 folgendes begründet:
Arbeitnehmer dürfen die Kostenpauschale von 40,- € nicht verlangen. „In Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Beistands.“ § 288 Abs. 5 BGB findet keine Anwendung
Vererbbarkeit von Urlaubsansprüchen:
Fraglich ist, ob Resturlaub von Arbeitnehmern vererbt werden kann und ob nicht genommener Urlaub einfach verfällt?
Bisher galt nach deutschem Recht:
- Kein Anspruch auf Ausgleichszahlungen bei nicht genommenem Urlaub
- Verfall des höchstpersönlichen Anspruchs auf Urlaub bei Tod des Arbeitnehmers
Der EuGH hat dazu am 06.11.2018 im Urteil C-569/16 und C-570/16 folgendes entschieden:
Der Arbeitgeber muss AKTIV mitwirken, dass der Arbeitnehmer seinen Urlaub nimmt. Die Durchsetzung des Urlaubs ist also Aufgabe des Arbeitgebers. Falls es zu keinem Urlaub kommt, gibt es einen Anspruch auf Ausgleichszahlung. Wenn der Arbeitnehmer verstirbt, so gehen die Ausgleichszahlungen an die Erben weiter. Die Ausgleichszahlung wird also Teil der Erbmasse.